Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. November 1973 übertrug die Mutter der Klägerin auf diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Gebäuden und etwa 25 Morgen landwirtschaftlicher Fläche. Die Mutter behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem übertragenen Hof vor; demgemäß ist im Vertrag bekundet, daß sie die Bewirtschaftung des Hofes fortführt. Für den Fall eines Verzichts der Mutter auf das ihr eingeräumte Nießbrauchsrecht hatte sie das Anrecht auf ein näher beschriebenes Altenteilsrecht (Wohnrecht auf dem übertragenen Hof, Verpflegung, Pflege usw.).
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