BFH - Urteil vom 26.03.1987
IV R 20/84
Normen:
EStG (1975) § 13, § 14a Abs. 4 ; HöfeO §§ 4, 12-14;
Fundstellen:
BFHE 149, 557
BStBl II 1987, 561
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.03.1987 (IV R 20/84) - DRsp Nr. 1996/12572

BFH, Urteil vom 26.03.1987 - Aktenzeichen IV R 20/84

DRsp Nr. 1996/12572

»1. Eine nach der HöfeO erfolgte Hoferbfolge begründet bezüglich des Hofes weder eine Erbengemeinschaft noch eine Mitunternehmerschaft zwischen dem Hoferben und den übrigen (weichenden) Miterben. 2. Auch wenn die Abfindungszahlen an die weichenden Miterben durch deren Beteiligung am Erlös aus der Veräußerung von Hofgrundstücken erbracht werden, mindern sie nicht den dem Hoferben allein zuzurechnenden Veräußerungsgewinn (Anschluß an das BFH-Urteil vom 20.01.66 IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312) «

Normenkette:

EStG (1975) § 13, § 14a Abs. 4 ; HöfeO §§ 4, 12-14;

Gründe:

I. Der am 15. Oktober 1952 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat neben seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester seinen am 15. März 1974 verstorbenen Vater zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlaß gehörte ein in V belegener Hof. Mit Beschluß des zuständigen Amtsgerichts vom 11. April 1975 wurde dem Kläger das von ihm beantragte Hoffolgezeugnis gemäß §§ 4, 5 und 6 der Höfeordnung (HöfeO) vom 24. April 1947 (Anlage B zur Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 84, Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, britisches Kontrollgebiet, S. 505, in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung: Art. 3 § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976, BGBl I, 881) erteilt.