BFH - Urteil vom 26.03.2002
VI R 26/00
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1, 2 ; EStG (1991) § 3 Nr. 12 S. 1 § 3c § 9 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1470
BFH/NV 2002, 1085
BFHE 198, 545
BStBl II 2002, 823
DB 2002, 1537
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 2000, 111

BFH - Urteil vom 26.03.2002 (VI R 26/00) - DRsp Nr. 2002/10037

BFH, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen VI R 26/00

DRsp Nr. 2002/10037

»1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung. 2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen. 3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind. 4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.«

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1, 2 ; EStG (1991) § 3 Nr. 12 S. 1 § 3c § 9 ;

Gründe: