BFH - Urteil vom 26.04.1989
I R 172/87
Normen:
BGB §§ 667, 681, 670; GmbHG § 43; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 138
BStBl II 1989, 673
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 26.04.1989 (I R 172/87) - DRsp Nr. 1996/10493

BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I R 172/87

DRsp Nr. 1996/10493

»1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist seiner Kapitalgesellschaft gegenüber sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterworfen, es sei denn, ihm wurde von der Einhaltung zivilrechtlich wirksam Dispens erteilt. 2. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist schon dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen aus dem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft auf dem Markt entgeltlich anbietet. 3. Verstößt der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, so hat die Kapitalgesellschaft gegen ihn wahlweise einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe der erzielten Vergütung. 4. Macht die Kapitalgesellschaft keinen der beiden Ansprüche geltend, so liegt in dem Verzicht auf den jeweils weitergehenden Anspruch eine verdeckte Gewinnausschüttung.«

Normenkette:

BGB §§ 667, 681, 670; GmbHG § 43; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;