BFH - Urteil vom 26.04.1995
II R 13/92
Normen:
ErbStG (1974) § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11, § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 155 ; ZPO § 562 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1630
BFHE 177, 492
BStBl II 1995, 540
DB 1995, 1946
ErbPrax 1995, 377
FamRZ 1995, 1354
ZEV 1995, 306
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1992, 540

BFH - Urteil vom 26.04.1995 (II R 13/92) - DRsp Nr. 1995/5899

BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen II R 13/92

DRsp Nr. 1995/5899

»Die anläßlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax ist nicht gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Sie ist, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11, § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 155 ; ZPO § 562 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Erben ihres am ... 1986 verstorbenen Vaters. Zum Nachlaß gehörte neben deutschem Vermögen auch kanadisches Vermögen. Aus Anlaß des Erbfalles mußte in Kanada sog. capital gains tax in Höhe von 112 073,32 kanadischen Dollar, umgerechnet zum Zahlungstermin 153 058,53 DM, gezahlt werden. In der Erbschaftsteuererklärung hatten die Kläger beantragt, die kanadische Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer gemäß § 21 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 anzurechnen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die kanadische Steuer jedoch bei den Erbschaftsteuerfestsetzungen gegen die Kläger jeweils mit dem entsprechenden Anteil nur als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 540 veröffentlichte Entscheidung im wesentlichen wie folgt: