BFH - Urteil vom 26.04.1995
XI R 86/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3, 4, § 18 Abs. 3, § 34 ;
Fundstellen:
BB 1996, 35
BFHE 178, 387
BStBl II 1996, 4
DB 1996, 187
NJW 1996, 1774
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.04.1995 (XI R 86/94) - DRsp Nr. 1996/54

BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen XI R 86/94

DRsp Nr. 1996/54

»Überträgt ein selbständig tätiger Ingenieur sein technisches Spezialwissen und seine Berufserfahrungen entgeltlich auf seinen einzigen Kunden, so stellt dies regelmäßig auch dann keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe dar, wenn er unheilbar erkrankt ist und sein Wissen aus diesem Grunde weitergibt. Das Entgelt ist laufende Betriebseinnahme.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3, 4, § 18 Abs. 3, § 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Witwe und die Kinder des Dipl.-Ing. X. Dieser mußte sich im Jahre 1983 einer Krebsoperation unterziehen, nach der er sich als geheilt betrachtete. 1984 traten jedoch erneut Beschwerden auf. Bei einer Untersuchung im Sommer 1984 stellte sich heraus, daß die Krankheit nicht zu heilen war. Im November 1984 verstarb er.