BFH - Urteil vom 26.04.2001
IV R 75/99
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2, § 7 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1512
BFH/NV 2001, 1195
BFHE 194, 421
DB 2001, 1536
DStR 2001, 1212
DStZ 2000, 642
GmbHR 2001, 680
NZG 2002, 446
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.04.2001 (IV R 75/99) - DRsp Nr. 2001/10340

BFH, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen IV R 75/99

DRsp Nr. 2001/10340

»Veräußern zwei gewerbliche Unternehmen die im Rahmen einer sog. Mehrmütterorganschaft gehaltenen Anteile an einer Organgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn nicht etwa wegen der mit der Veräußerung einhergehenden Beendigung der zwischengeschalteten Beherrschungs-GbR steuerfrei, sondern gehört zum Gewerbeertrag der Organträgerinnen.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2, § 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin einer Personenhandelsgesellschaft, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1976 bis 1982 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) auf dem Gebiet der Produktion und des Vertriebs von Strickwaren tätig war. Sie hielt u.a. jeweils 100 v.H. des Stammkapitals der F GmbH (im Folgenden: F) und der F-R GmbH (im Folgenden: F-R). Diese waren Organgesellschaften der OHG im Rahmen einer --soweit hier von Bedeutung-- gewerbesteuerlichen Organschaft.

Die F und die F-R waren ihrerseits je zur Hälfte am Stammkapital der A Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft mbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Zweck der GmbH war die Verwaltung des Grundvermögens des F-Konzerns sowie die Einrichtung und Vermietung von Werkswohnungen. Die Beteiligung an der GmbH bilanzierten F und F-R zum 31. Dezember 1981 mit 252 884 DM bzw. 252 864 DM.