BFH - Urteil vom 26.05.1993
X R 101/90
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1795
BB 1993, 2072
BFHE 171, 468
BStBl II 1993, 710
DStZ 1993, 634
NJW 1994, 1894
Vorinstanzen:
FG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1991, 674

BFH - Urteil vom 26.05.1993 (X R 101/90) - DRsp Nr. 1996/9805

BFH, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen X R 101/90

DRsp Nr. 1996/9805

»Der Zeitraum für die Betriebsaufgabe endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage bzw. mit deren Überführung in das Privatvermögen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die stillen Reserven des Betriebs im wesentlichen oder nahezu vollständig aufgedeckt worden sind.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) war die Ehefrau und ist die Alleinerbin des während des Revisionsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers B. B betrieb ein Furnierwerk. Die Fabrik befand sich auf eigenem Industriegelände im Hamburger Hafen, das hochwassergefährdet war. Das Gelände wurde 1976 überschwemmt. Die P-GmbH deichte daraufhin das Gebiet einschließlich der Grundstücke des B ein. B leistete 1977 zur Finanzierung der Schutzbauten an die P-GmbH einen Zuschuß von 304.736 DM. Er aktivierte den Betrag für ein abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut.