BFH - Urteil vom 26.07.1984
IV R 11/81
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 536
BStBl II 1984, 714
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 26.07.1984 (IV R 11/81) - DRsp Nr. 1996/12040

BFH, Urteil vom 26.07.1984 - Aktenzeichen IV R 11/81

DRsp Nr. 1996/12040

»Verpachtet der Vater seinen Betrieb an eine GmbH, deren Anteilseigner ausschließlich erwachsene und teilweise fachlich entsprechend vorgebildete Kinder sind, so fehlt es in der Regel an dem für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen zwischen Verpächter und Pächter, und zwar auch dann, wenn der Vater einer der Geschäftsführer der GmbH ist.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der 1909 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer auf eigenem Grundstück ein großes Unternehmen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1974 verpachtete er das unbewegliche und einen großen Teil des beweglichen Anlagevermögens seines Betriebs an die B-GmbH.