BFH - Urteil vom 26.09.1990
II R 150/88
Normen:
AO (1977) § 42 S. 1; BGB § 516 Abs. 1, §§ 525, 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 S. 1; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 ; GBO §§ 17, 19 ;
Fundstellen:
BB 1991, 540
BB 1991, 751
BFHE 163, 214
BFHE 163, 215
BStBl II 1991, 320
NJW 1991, 2591
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.09.1990 (II R 150/88) - DRsp Nr. 1996/10879

BFH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen II R 150/88

DRsp Nr. 1996/10879

»1. Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn Schenker und Beschenkter in gehöriger Form über den Eigentumsübergang einig sind und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Es ist - was der BFH bisher offengelassen hat - nicht erforderlich, daß der Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat. 2. Der Annahme einer Grundstücksschenkung steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß der Beschenkte das Grundstück unmittelbar nach der Schenkung veräußert. War der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker rechtlich verpflichtet, das Grundstück an einen bestimmten Dritten zu veräußern oder konnte er sich der Veräußerung infolge einer tatsächlichen Zwangssituation nicht entziehen, so kann dies die Würdigung der Schenkungsabrede dahingehend rechtfertigen, daß nicht das Grundstück, sondern der durch den Verkauf erzielte Erlös geschenkt sein sollte.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 S. 1; BGB § 516 Abs. 1, §§ 525, 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 S. 1; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 ; GBO §§ 17, 19 ;

Gründe: