BFH - Urteil vom 26.10.1988
I R 228/84
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 117
BStBl II 1989, 155
DB 1989, 306
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.10.1988 (I R 228/84) - DRsp Nr. 1996/13239

BFH, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen I R 228/84

DRsp Nr. 1996/13239

»Verpachtet ein Steuerpflichtiger die wesentlichen Grundlagen seines Einzelunternehmens an eine GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen gehalten werden, so rechtfertigt dies auch dann noch keine Annahme einer faktischen Betriebsaufspaltung, wenn der Steuerpflichtige als Geschäftsführer der GmbH angestellt wird und ihr aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung das Gepräge gibt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 30. Juni 1977 ein Einzelunternehmen. Durch Vertrag vom 18. April 1977 gründeten er und seine Ehefrau die G-GmbH, deren Zweck die Herstellung und der Vertrieb bestimmter Produkte war. Die Ehefrau übernahm einen Geschäftsanteil in Höhe von 49.000 DM und der Kläger einen solchen in Höhe von 1.000 DM des Stammkapitals. Mit Vertrag vom 19. September 1977 übertrug der Kläger seinen Anteil auf seine Ehefrau. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH.

Das Einzelunternehmen des Klägers bestand über den 30. Juni 1977 hinaus fort. Der Kläger verpachtete allerdings den betrieblichen Grundbesitz einschließlich Gebäude und Zubehör sowie die zum Betriebsvermögen gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände an die G-GmbH.