BFH - Urteil vom 26.10.1989
IV R 83/88
Normen:
EStG (1983) § 6b Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BB 1990, 525
BFHE 159, 133
BStBl II 1990, 290
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.10.1989 (IV R 83/88) - DRsp Nr. 1996/13377

BFH, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen IV R 83/88

DRsp Nr. 1996/13377

»1. Wenn eine steuerfreie Rücklage für einen Veräußerungsgewinn zum Schluß eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden muß, hat sie auch dann während des vollen Wirtschaftsjahres bestanden, wenn sie buchungstechnisch bereits vor dem Schluß dieses Wirtschaftsjahres aufgelöst wird. 2. Ist vor dem Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage mit der Herstellung eines Gebäudes begonnen worden, kann die Rücklage nur in Höhe der noch zu erwartenden Herstellungskosten dieses Gebäudes fortgeführt werden.«

Normenkette:

EStG (1983) § 6b Abs. 3, 6 ;

Gründe: