BFH - Urteil vom 27.04.1988
II R 253/85
Normen:
AO § 145 Abs. 2 Nr. 2 lit. a; AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 502
BStBl II 1988, 818
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.04.1988 (II R 253/85) - DRsp Nr. 1996/13063

BFH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen II R 253/85

DRsp Nr. 1996/13063

»Gerät jemand in den Verdacht, den Erblasser ermordet zu haben, wird er deswegen verhaftet und wird Nachlaßpflegschaft angeordnet, so hat er zu diesem Zeitpunkt auch dann noch keine Kenntnis von seinem Erwerb im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO (1977) (= § 145 Abs. 2 Nr. 2 lit. a AO), wenn er später von der Mordanklage freigesprochen wird. Erst für den Zeitpunkt des Freispruches ist eine ausreichende Kenntnis von dem Erwerb anzunehmen.«

Normenkette:

AO § 145 Abs. 2 Nr. 2 lit. a; AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Erblasser war 1975 in seiner Wohnung tot aufgefunden worden. Der Kläger, der durch letztwillige Verfügung zu 4/5 als Erbe eingesetzt worden war, geriet in Mordverdacht und wurde am folgenden Tage verhaftet.

Die Eröffnung des Testamentes fand noch 1975 statt. Gleichzeitig wurde ein Nachlaßpfleger bestellt.

Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 1977 auf Erteilung eines Teilerbscheins, dem diejenigen widersprachen, die an seiner Stelle Erben geworden wären, wurde zunächst nicht beschieden. Das Erbscheinverfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung über die Klage, den Erben für erbunwürdig zu erklären, ausgesetzt.