BFH - Urteil vom 27.04.1993
VIII R 27/92
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, 10, § 181 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
BB 1993, 1867
BB 1993, 2514
BFHE 171, 392
BStBl II 1994, 3
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.04.1993 (VIII R 27/92) - DRsp Nr. 1996/9788

BFH, Urteil vom 27.04.1993 - Aktenzeichen VIII R 27/92

DRsp Nr. 1996/9788

»Die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide wird hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt. Die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z. B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann noch danach wirksam erfolgen.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, 10, § 181 Abs. 1, 5;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) waren persönlich haftende Gesellschafter, die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 3 (Klägerin zu 3) war Kommanditistin der 1958 gegründeten A-KG (KG) Beton und Tiefbauunternehmung. Das Baugeschäft wurde 1976 in eine Besitzpersonengesellschaft (KG) und in eine Betriebs-GmbH (GmbH) aufgespalten.

Der Kläger zu 1 veräußerte mit notariellem Vertrag vom 04.04.1979 mit Wirkung auf den 01.01.1979 seinen GmbH-Anteil zum Nennwert von 49.500 DM an den Kläger zu 2. Der Betrag war am 31.05.1979 fällig. Der Kläger zu 1 schied ferner mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag aus der KG aus. Sein Ausscheiden wurde am 20.04.1979 im Handelsregister eingetragen. Der Auszug aus dem Handelsregister ging dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ausweislich des Eingangsstempels noch im gleichen Monat zu.