BFH - Urteil vom 27.07.1988
I R 104/84
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 56
BStBl II 1989, 274
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 27.07.1988 (I R 104/84) - DRsp Nr. 1996/13226

BFH, Urteil vom 27.07.1988 - Aktenzeichen I R 104/84

DRsp Nr. 1996/13226

»1. Die Vermutung, daß sich der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten deckt, gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Kapitalerhöhung. 2. Im Regelfall können als Anlaufphase für eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft fünf Jahre angenommen werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische GmbH, die die Herstellung von ...* betreibt. Sie schloß am 22. Februar 1967 mit der A-Ltd, einer japanischen Kapitalgesellschaft einen Partnerschaftsvertrag. In diesem wurde u.a. die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft mit Sitz in Japan vereinbart, die ebenfalls ...* herstellen sollte. Die Klägerin sollte der zu gründenden Tochtergesellschaft Lizenzen gewähren. Die japanische Tochtergesellschaft (TG) wurde noch im Jahre 1967 gegründet.