BFH - Urteil vom 27.07.1988
I R 68/84
Normen:
AO (1977) § 44 Abs. 1, § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.); KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 316
BStBl II 1988, 316
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 27.07.1988 (I R 68/84) - DRsp Nr. 1996/13156

BFH, Urteil vom 27.07.1988 - Aktenzeichen I R 68/84

DRsp Nr. 1996/13156

»1. Eine Pensionserhöhung, die die Kapitalgesellschaft einer dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person wegen gestiegener Lebenshaltungskosten ohne eine vor dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Wertsicherungsklausel verspricht, ist nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn auch die Pensionen der Arbeiter und Angestellten des Unternehmens an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt werden. 2. Das FA ist nur dann an eine von ihm abgegebene Zusage gebunden, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt in seinen entscheidungserheblichen Teilen objektiv vollständig und richtig dargelegt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 44 Abs. 1, § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.); KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;