BFH - Urteil vom 27.07.1993
VIII R 72/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 625
ErbPrax 1994, 188
NJW 1994, 3311
ZEV 1994, 185
ZIP 1994, 629

BFH - Urteil vom 27.07.1993 (VIII R 72/90) - DRsp Nr. 1995/1192

BFH, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen VIII R 72/90

DRsp Nr. 1995/1192

»Ist eine OHG-Beteiligung aufgrund einer sogenannten qualifizierten Nachfolgeklausel unmittelbar und ausschließlich auf einen Miterben mit der Maßgabe übergegangen, daß er die übrigen Miterben insoweit abzufinden habe, so bilden ihm für diese - private - Wertausgleichsverbindlichkeit entstandene Schuldzinsen keine Sonderbetriebsausgaben (Anschluß u.a. an BFH-Urteil v. 26.3.1981, IV R 130/77, BStBl II II 1981, 614, und v. 29.10.1991, VIII R 51/84, BStBl II II 1992, 512).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Verfahren ging es ausschließlich um die Gewinnfeststellung für eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die GmbH im Falle des Todes des Gesellschafters L von dessen Tochter - der Klägerin (Kl.) - fortgesetzt werden. Die Miterben waren nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags von der Kl. abzufinden. In einem Erbvertrag wurde eine damit übereinstimmende Vereinbarung getroffen. Nach dem Tode des L behandelte die OHG die von der Kl. wegen ihrer Abfindungs- und Darlehensverbindlichkeiten aufgewandten Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Das Finanzgericht ließ den Betriebsausgabenabzug zu. Der BFH bestätigte diese Beurteilung und hob das abweichende Urteil des Finanzgerichts auf.