BFH - Urteil vom 27.11.1990
VII R 20/89
Normen:
AO (1977) §§ 34, 35, 69 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1323
BB 1991, 470
BFHE 163, 106
BStBl II 1991, 284
GmbHR 1991, 381
NJW 1991, 2511
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.11.1990 (VII R 20/89) - DRsp Nr. 1996/10857

BFH, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen VII R 20/89

DRsp Nr. 1996/10857

»1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO 1977) nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers rechtlich und tatsächlich i.S. des § 35 AO 1977 erfüllen, wenn er zumindest mittelbar dazu in der Lage ist. 2. Ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten eines Geschäftsführers i.S. von § 69 AO 1977 liegt bei Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen dann nicht vor, wenn die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter übertragen worden ist und wenn die nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erforderlichen, aber auch ausreichenden Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen wären, die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung aufzudecken.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 35, 69 ;

Gründe: