BFH - Urteil vom 28.01.1986
IX R 12/80
Normen:
EStG (1971/1974/1975) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 68
BStBl II 1986, 348
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.01.1986 (IX R 12/80) - DRsp Nr. 1996/12065

BFH, Urteil vom 28.01.1986 - Aktenzeichen IX R 12/80

DRsp Nr. 1996/12065

»Eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübertragungsvertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, abhängig gemacht haben, auch wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug nehmen (Fortentwicklung von BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R. 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).«

Normenkette:

EStG (1971/1974/1975) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihren Eltern auf Grund notariellen "Ausstattungsvertrages" vom 9. März 1972 ein gemischtgenutztes Grundstück als Ausstattung übertragen. Sie verpflichtete sich, ihren Eltern lebenslängliche Barleistungen von 1.500 DM monatlich beginnend mit dem 1. April 1972 "aus dem Grundstück" zu erbringen. Außerdem versprach sie ihren Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht und verpflichtete sich, sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen. Der Vertrag enthält bezüglich der Barleistungen folgende Abänderungsklausel: