BFH - Urteil vom 28.02.1990
I R 144/87
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1264
BB 1990, 1400
BFHE 160, 237
BStBl II 1990, 595
GmbHR 1990, 415
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 28.02.1990 (I R 144/87) - DRsp Nr. 1996/13527

BFH, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen I R 144/87

DRsp Nr. 1996/13527

»Verpachtet der Inhaber einer Steuerberatungskanzlei diese an eine Steuerberatungs-GmbH, die er nunmehr als (Gesellschafter-)Geschäftsführer gegenüber der Mandantschaft vertritt, so stellen die ihm auf den Praxiswert zugewendeten Pachtzinsen keine Betriebsausgaben, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen dar.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1980 gegründet. Ihr Stammkapital betrug 50.000 DM, an dem anfänglich die beiden Gesellschafter, die Steuerberater K und F, je zur Hälfte beteiligt waren. Ab 19. März 1981 betrug der Anteil von K am Stammkapital 75 v.H. und derjenige von F 25 v.H. Gegenstand des Unternehmens war die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Alleiniger Geschäftsführer war K.