BFH - Urteil vom 28.02.1990
I R 83/87
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 2; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1264
BFHE 160, 192
BStBl II 1990, 649
GmbHR 1990, 566
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.02.1990 (I R 83/87) - DRsp Nr. 1996/13516

BFH, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen I R 83/87

DRsp Nr. 1996/13516

»Für Zwecke des summarischen Aussetzungsverfahrens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung, die in einer zinslosen Darlehensgewährung besteht, nach den Habenzinsen für Drei-Monats-Festgelder des Zeitraums ermittelt wird, für den das Darlehen zinslos gewährt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 2; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der der alleinige Geschäftsführer S mit 51 v.H. und dessen Schwester H mit 49 v.H. beteiligt sind. Mit Vertrag vom 5. Februar 1979 pachtete die Klägerin das für ihren Betrieb erforderliche Betriebsvermögen von der S-KG, an der die Gesellschafter der Klägerin zu je 50 v.H. als Komplementär bzw. als Kommanditist beteiligt waren.

Die Klägerin gewährte ihren Gesellschaftern in den Streitjahren 1980 bis 1982 zinslose Darlehen in Höhe von bis zu rd. 880.000 DM. Gleichzeitig bestanden jedoch zinslose Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern in Höhe von bis zu 1,186 Mio DM.