BFH - Urteil vom 28.05.1997
VIII R 25/96
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 407
DB 1997, 2057
DStR 1997, 1604
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 1997, 67),

BFH - Urteil vom 28.05.1997 (VIII R 25/96) - DRsp Nr. 1997/9759

BFH, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen VIII R 25/96

DRsp Nr. 1997/9759

»1. Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist selbst dann keine "ähnliche Beteiligung" i.S. von § 17 Abs. 1 EStG, wenn sie kapitalersetzenden Charakter hat. 2. Ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter kann seinen Anteil an den laufenden Verlusten der GmbH nur dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Verlustanteil im Jahresabschluß der GmbH festgestellt oder vom FA geschätzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Ehegatten-- wurden in den Streitjahren 1986 bis 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war mit 3 v.H. am Stammkapital von 100000 DM der im Oktober 1983 gegründeten S-GmbH beteiligt. Im Juli 1984 beteiligte er sich am Unternehmen der GmbH auch als typisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 72418,50 DM und ab September 1985 mit weiteren 10000 DM; vom jährlichen Gewinn und Verlust der GmbH, für deren Berechnung die Steuerbilanz maßgeblich sein sollte, entfielen auf den Kläger 20 v.H., höchstens 40000 DM. Außerdem übernahm er für Schulden der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 50000 DM.