BFH - Urteil vom 28.06.1989
I R 114/85
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 (entspricht § 15 Abs. 2 S. 1 EStG 1983);
Fundstellen:
BFHE 157, 546
BStBl II 1989, 965
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (I R 114/85) - DRsp Nr. 1996/10584

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen I R 114/85

DRsp Nr. 1996/10584

»1. Ein selbständiger "Aktionsleiter" einer Bausparkasse erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn seine Tätigkeit eng mit dem Absatz von Bausparverträgen verbunden ist. Eine enge Verbindung dieser Art besteht, wenn er die örtlichen Vertreter bei gezielten Verkaufsaktionen unterrichtend unterstützt und einen Anteil an den in seinem Bezirk aufkommenden Abschlußgebühren erhält. 2. Die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfordert neben einem betriebswirtschaftlichen Studium oder vergleichbaren Selbststudium eine Tätigkeit, die sich zumindest auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich erstreckt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 (entspricht § 15 Abs. 2 S. 1 EStG 1983);

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Aktionsleiter der Bausparkasse H im Streitjahr 1981 gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte bezog.

Bis zum 31. März 1981 bezog der Kläger als Bezirksvertreter der Bausparkasse L unstreitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ab 1. April war er aufgrund eines am 16. Februar 1981 geschlossenen Vertrages mit der Bausparkasse H als Aktionsleiter tätig. In dem Vertrag heißt es u.a.:

"1.1. Der Aktionsleiter steht zum Unternehmen in einem freien Mitarbeiterverhältnis.