I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Aktionsleiter der Bausparkasse H im Streitjahr 1981 gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte bezog.
Bis zum 31. März 1981 bezog der Kläger als Bezirksvertreter der Bausparkasse L unstreitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ab 1. April war er aufgrund eines am 16. Februar 1981 geschlossenen Vertrages mit der Bausparkasse H als Aktionsleiter tätig. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"1.1. Der Aktionsleiter steht zum Unternehmen in einem freien Mitarbeiterverhältnis.
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