BFH - Urteil vom 28.08.1987
III R 273/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 42
BStBl II 1988, 10

BFH - Urteil vom 28.08.1987 (III R 273/83) - DRsp Nr. 1996/12716

BFH, Urteil vom 28.08.1987 - Aktenzeichen III R 273/83

DRsp Nr. 1996/12716

»Bei der Vercharterung eines Motorboots ist wegen der Art des Wirtschaftsgutes jedenfalls dann kein Gewerbebetrieb, sondern Liebhaberei anzunehmen, wenn der Besitzer des Motorboots Inhaber des Motorbootführerscheins ist und nach der Art, wie die Vercharterung betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht mit Überschüssen zu rechnen ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 1. Januar 1966 persönlich haftender Gesellschafter des Unternehmens B. Im Jahre 1970 erwarb er den Motorbootführerschein. Im gleichen Jahr kaufte er ein kleineres Motorboot. In der Folgezeit veräußerte und erwarb er mehrmals Motorboote; die neu erworbenen Boote waren jeweils größer und besser ausgestattet als die veräußerten. Vom Jahre 1971 an vercharterte der Kläger seine Motorboote. Im Jahre 1972 meldete er diese Tätigkeit bei der zuständigen Gemeindebehörde als Gewerbebetrieb mit Betriebsbeginn im Jahre 1970 an.