BFH - Urteil vom 28.09.1987
VIII R 46/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 74
BStBl II 1988, 65
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.09.1987 (VIII R 46/84) - DRsp Nr. 1996/12723

BFH, Urteil vom 28.09.1987 - Aktenzeichen VIII R 46/84

DRsp Nr. 1996/12723

»Wird von einer der Baubranche beruflich nicht verbundenen Person auf einem ihr bereits längere Zeit gehörenden Grundstück ein Mietwohngebäude mit acht Wohneinheiten errichtet und werden die Wohnungen auf die Dauer von fünf bis zehn Jahren vermietet, so läßt eine zwei Jahre später erfolgende Umwandlung von sieben Wohneinheiten in Eigentumswohnungen und deren Veräußerung innerhalb der darauf folgenden vier Jahre den Gesamtvorgang nicht zu einer gewerblichen Betätigung werden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe: