Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) brachte seine Steuerberaterpraxis in eine zum 1. Januar 1985 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. In der Eröffnungsbilanz der GbR wurden die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter fortgeführt und gleichzeitig die von den beiden anderen Gesellschaftern (Mitgesellschafter) erbrachten Bareinlagen von je 300 000 DM erfaßt. Da die Bareinlagen der beiden Gesellschafter ihre Kapitalkonten in der Gesellschaftsbilanz überstiegen, nahmen sie in positiven Ergänzungsbilanzen Aufstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der GbR und einen nicht aktivierten Praxiswert vor. Der Kläger wies in seiner negativen Ergänzungsbilanz entsprechende Abstockungen aus.
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