BFH - Urteil vom 28.11.1989
VIII R 40/84
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 350 § 367 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1544
BB 1990, 991
BFHE 159, 410
BStBl II 1990, 561
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.11.1989 (VIII R 40/84) - DRsp Nr. 1996/13440

BFH, Urteil vom 28.11.1989 - Aktenzeichen VIII R 40/84

DRsp Nr. 1996/13440

»1. Die gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich grundsätzlich auf ein volles Wirtschaltsjahr. Das gilt auch für den Fall, daß ein Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidet und das gewerbliche Unternehmen von den verbliebenen Gesellschaftern in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft fortgeführt wird. 2. Das von dem ausgeschiedenen Gesellschafter geführte Einspruchsverfahren erstreckt sich nicht auf solche Geschäftsvorfälle, die eindeutig nur den an der atypisch stillen Gesellschaft Beteiligten zuzurechnen sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a § 350 § 367 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Speditionsgeschäft, an dem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt ist.

Inhaber des Unternehmens waren bis zum Jahre 1972 der Kläger und seine Ehefrau E als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit einem Anteil von je 50 v.H. Am 23. März 1972 verstarb Frau E. Sie wurde von ihren Töchtern, der Klägerin und der Beigeladenen, beerbt. Der Kläger führte den Betrieb zunächst mit den Erbinnen weiter.