BFH - Urteil vom 28.11.2001
X R 50/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2002, 399
BFH/NV 2002, 453
BFHE 197, 254
BStBl II 2002, 363
DStR 2002, 260
DStZ 2002, 181
GmbHR 2002, 218
NJW 2002, 1222
NZG 2002, 591
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.11.2001 (X R 50/97) - DRsp Nr. 2002/2312

BFH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen X R 50/97

DRsp Nr. 2002/2312

»Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Tochter des am 26. November 1995 verstorbenen G.H. (Erblasser). Sie war mit ihrer Mutter RH zu gleichen Teilen Erbin des G.H. RH hatte ihren Erbanteil schenkweise auf die Klägerin übertragen.

Der Erblasser war Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A. Mit Vertrag vom 1. Juli 1981 vermietete er das Grundstück für monatlich 26 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die E-GmbH, die das Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen hat. Die E-GmbH verfügt weder über Personal noch über eigene Räume. Alleingesellschafterin ist die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Erblassers, Frau E. Die E-GmbH, die das Grundstück nur durch Weitervermietung nutzen durfte, vermietete es mit Vertrag vom selben Tag für 26 900 DM zzgl. Umsatzsteuer an die A-GmbH, an welcher der Erblasser zu 98 v.H. beteiligt war. Andere Geschäfte als die Zwischenvermietung tätigte die E-GmbH nicht.