BFH - Urteil vom 29.04.1987
I R 192/82
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7 S. 3 (entspr. UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S. 3) ;
Fundstellen:
BFHE 150, 412
BStBl II 1987, 797
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 29.04.1987 (I R 192/82) - DRsp Nr. 1996/12670

BFH, Urteil vom 29.04.1987 - Aktenzeichen I R 192/82

DRsp Nr. 1996/12670

»1. Forderungen aus Werklieferungsverträgen sind erst zu bilanzieren, wenn der Gewinn "realisiert" ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Das ist erst nach voller Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten der Fall. 2. Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft werden Entnahmen in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und der Eintragung im Handelsregister von der gesetzlichen Rückbeziehung des § 17 Abs. 7 S. 3 UmwStG (1969) (§ 20 Abs. 7 S. 3 UmwStG 1977) nicht erfaßt. Sie sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen und führen nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG (1977).«

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7 S. 3 (entspr. UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S. 3) ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die aus der Umwandlung einer OHG hervorgegangen ist. Zwischen den Beteiligten sind der Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung aus einem Werklieferungsvertrag und die steuerliche Beurteilung einer rückwirkenden Erhöhung von Gehältern der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Umwandlung streitig. Die P. KG, deren Gesellschafter Frau H.P. und ihre Söhne G. und R.P. waren, wurde zum 31. Dezember 1976 in eine OHG umgewandelt. Gleichzeitig schied die Gesellschafterin H.P. aus.