BFH - Urteil vom 29.04.1993
IV R 16/92
Normen:
EStG §§ 15, 18, 24 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1795
BFHE 171, 385
BStBl II 1993, 716
DStZ 1993, 637
NJW 1994, 1980
ZEV 1994, 55

BFH - Urteil vom 29.04.1993 (IV R 16/92) - DRsp Nr. 1996/9786

BFH, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen IV R 16/92

DRsp Nr. 1996/9786

»Die Erbin eines verstorbenen Kunstmalers erzielt durch Veräußerung der zum Nachlaß gehörenden Bilder nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 18, 24 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der 1979 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte bis zu seinem Tode Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kunstmaler. Er hinterließ der Klägerin als seiner Erbin zahlreiche selbstgemalte Bilder. In den Jahren 1980 bis 1986 veräußerte die Klägerin insgesamt etwa 200 bis 300 Bilder, hauptsächlich über Galerien, und erzielte damit Einnahmen in Höhe von ... DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Verkauf der Bilder als gewerbliche Tätigkeit und erließ für die Streitjahre 1985 und 1986 unter Zugrundelegung der erklärten Gewinne Gewerbesteuermeßbescheide. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1986 wurde der Freibetrag für freie Berufe nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht gewährt. Einsprüche und Klage, mit denen geltend gemacht wurde, es handele sich um nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, blieben ohne Erfolg.