BFH - Urteil vom 29.05.2001
VIII R 11/00
Fundstellen:
ZEV 2001, 449

BFH - Urteil vom 29.05.2001 (VIII R 11/00) - DRsp Nr. 2001/12471

BFH, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 11/00

DRsp Nr. 2001/12471

(Vorbehaltsnießbrauch an Wertpapieren: Schuldzinsenabzug Erwirbt der Steuerpflichtige Kapitalvermögen, das mit einem Quotennießbrauch belastet ist, sind als Werbungskosten geltend gemachte Schuldzinsen aus der Finanzierung des Erwerbs um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Anschaffungskosten für die mit dem Nießbrauch belasteten zu den unbelasteten Kapitalanlagen entspricht.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 1. Juli 1984 von seinem Vater 6 250 Inhaber-Stammaktien an einer KGaA (Nominalwert 3 Mio. DM) und eine an dieser bestehende typische stille Beteiligung (Nennbetrag 1 296 000 DM).

Ein in diesem Vertrag nach Nummern genau bezeichneter Teil der Aktien im Nominalwert von 2,5 Mio. DM und ein Anteil an der stillen Beteiligung im Nennbetrag von 1 080 000 DM waren --wie schon vorher bei seinem Vater-- zu 50 v.H. mit einem lebenslangen Nießbrauch zugunsten der Großmutter des Klägers belastet.

Des Weiteren war an den Anteilen ein --durch den Tod des Vaters aufschiebend bedingter-- 50 %iger Nachfolgenießbrauch zugunsten der Mutter des Klägers bestellt.