I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 1. Juli 1984 von seinem Vater 6 250 Inhaber-Stammaktien an einer KGaA (Nominalwert 3 Mio. DM) und eine an dieser bestehende typische stille Beteiligung (Nennbetrag 1 296 000 DM).
Ein in diesem Vertrag nach Nummern genau bezeichneter Teil der Aktien im Nominalwert von 2,5 Mio. DM und ein Anteil an der stillen Beteiligung im Nennbetrag von 1 080 000 DM waren --wie schon vorher bei seinem Vater-- zu 50 v.H. mit einem lebenslangen Nießbrauch zugunsten der Großmutter des Klägers belastet.
Des Weiteren war an den Anteilen ein --durch den Tod des Vaters aufschiebend bedingter-- 50 %iger Nachfolgenießbrauch zugunsten der Mutter des Klägers bestellt.
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