BFH - Urteil vom 29.06.1995
VIII R 69/93
Normen:
EStG § 17 Abs. 4, 1, 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 ; KStG § 47 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1989
BFHE 178, 166
BStBl II 1995, 725
DB 1995, 2045
GmbHR 1995, 836
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 29.06.1995 (VIII R 69/93) - DRsp Nr. 1995/6310

BFH, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen VIII R 69/93

DRsp Nr. 1995/6310

»1. Eine aufgrund einer Kapitalherabsetzung vorgenommene Rückzahlung von Nennkapital mindert --wie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen-- die ursprünglichen Anschaffungskosten der im Privatvermögen befindlichen Anteile aus einer wesentlichen Beteiligung in der vollen Höhe des Herabsetzungsbetrages. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Rückzahlung bereits vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der beschlossenen Kapitalherabsetzung als solche und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4, 1, 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 ; KStG § 47 ;

Gründe: