BFH - Urteil vom 29.08.2001
VIII R 34/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 185

BFH - Urteil vom 29.08.2001 (VIII R 34/00) - DRsp Nr. 2002/784

BFH, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VIII R 34/00

DRsp Nr. 2002/784

Gründe:

Die Eheleute AB und BB erwarben im Jahr 1979 gemeinsam ein Grundstück. Die Ehefrau wurde Miteigentümerin zu 4/5 und der Ehemann zu 1/5. Die Eheleute errichteten auf dem Grundstück eine Werkstatt mit Büro. Das Grundstück verpachteten sie an eine GmbH, die durch Vertrag vom 22. Januar 1979 durch formwechselnde Umwandlung aus einer KG hervorgegangen war, deren einzige Gesellschafter die Eheleute waren. Am Stammkapital der GmbH ist der Ehemann zu 80 v.H. und die Ehefrau zu 20 v.H. beteiligt. Die GmbH betreibt auf dem Grundstück einen Handel und Reparaturbetrieb. Der Ehemann ist ihr zur Einzelvertretung berechtigter Geschäftsführer.

Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1982 war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung gelangt, es liege eine Betriebsaufspaltung vor. Er erließ entsprechende Feststellungsbescheide für die Jahre 1979 und 1980 über gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom ... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Es war der Meinung, es liege keine Betriebsaufspaltung vor, weil die Stimmanteile der Eheleute mit Rücksicht auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe nicht zusammengerechnet werden dürften.