BFH - Urteil vom 29.11.1988
VIII R 316/82
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 3, § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 408
BStBl II 1989, 602
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 316/82) - DRsp Nr. 1996/10429

BFH, Urteil vom 29.11.1988 - Aktenzeichen VIII R 316/82

DRsp Nr. 1996/10429

»1. Die Veräußerung von Produkten gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn die Veräußerung wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird. 2. Der Gewinn aus einem Räumungsverkauf gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 3, § 34 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis Anfang Dezember 1978 ein Teppich-Einzelhandelsgeschäft in A. An ihr waren die B-Verwaltungs-GmbH (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin und der Kaufmann B als Kommanditist beteiligt. Einziger Gesellschafter der GmbH war der Kaufmann B. Nachdem der Entschluß gefaßt war, den Betrieb aufzugeben, veräußerte der Kaufmann B das ihm gehörende Geschäftsgrundstück, das sein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin war, mit notariellem Vertrag vom 13. April 1978 an die Fa. C-GmbH & Co. KG. Nach § 8 dieses Vertrages sollten Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten mit dem 1. April 1979 auf die Käuferin übergehen.