BFH - Urteil vom 30.01.1986
IV R 247/84
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 65
BStBl II 1986, 401
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 30.01.1986 (IV R 247/84) - DRsp Nr. 1996/12064

BFH, Urteil vom 30.01.1986 - Aktenzeichen IV R 247/84

DRsp Nr. 1996/12064

»1. Es besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, daß Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG bezieht, bis zur Höhe von 2 40O DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind. 2. Übersteigen die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit den Betrag von 2 400 DM, so richtet sich deren steuerrechtliche Einordnung (z. B. als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit) sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften. 3. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können in einem solchen Fall allerdings nur abgezogen werden, wenn sie 2 400 DM übersteigen und entsprechend nachgewiesen werden.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin erzielte Einkünfte aus einer selbständigen Unterrichtstätigkeit an der Volkshochschule der Stadt X.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr berechneten die Kläger die Einkünfte aus der Unterrichtstätigkeit der Klägerin wie folgt:

Einnahmen: 6.900 DM = 100 v.H.

hiervon steuerfrei nach

§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes