BFH - Urteil vom 30.01.2002
X R 56/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 § 24 Nr. 2 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 917
BFH/NV 2002, 847
BFHE 197, 535
BStBl II 2002, 387
DStR 2002, 754
DStZ 2002, 336
NJW 2002, 2813
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.01.2002 (X R 56/99) - DRsp Nr. 2002/4827

BFH, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen X R 56/99

DRsp Nr. 2002/4827

»Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 § 24 Nr. 2 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der bei der Veräußerung eines verpachteten und aufgegebenen Gewerbebetriebs auf den Geschäftswert entfallende Gewinn der Einkommensteuer unterliegt.

Die frühere, während des Revisionsverfahrens verstorbene und von den jetzigen Revisionsklägern beerbte Klägerin und Revisionsklägerin, Frau E.H., war (Vor-)Erbin ihres 1987 verstorbenen Ehemannes C.H. C.H. hatte bis zum Jahr 1971 eine Apotheke betrieben. Im Jahr 1971 erklärte er die Betriebsaufgabe; fortan verpachtete er den Betrieb. Nach seinem Tod setzte E.H. die Verpachtung zunächst fort. Im Streitjahr 1993 veräußerte sie den Betrieb. Dabei erzielte sie für den Geschäftswert einen (Netto-)Erlös in Höhe von 521 739 DM. Bei der Betriebsaufgabeerklärung durch C.H. im Jahr 1971 hatte das damals zuständige Finanzamt einen Geschäftswert nicht berücksichtigt.