BFH - Urteil vom 30.03.1989
IV R 81/87
Normen:
EStG (1979) § 6b Abs. 3, §§ 16, 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 208
BStBl II 1989, 558
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 30.03.1989 (IV R 81/87) - DRsp Nr. 1996/10379

BFH, Urteil vom 30.03.1989 - Aktenzeichen IV R 81/87

DRsp Nr. 1996/10379

»1. Hat eine Personengesellschaft ihren Betrieb veräußert, so ist der Anteil eines Gesellschafters am Veräußerungsgewinn auch dann gemäß §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt, wenn ein anderer Gesellschafter § 6 b EStG in Anspruch genommen hat. 2. Soll im Wege der Bilanzänderung eine bisher gebildete Rücklage nach § 6 b EStG rückgängig gemacht werden, um einem Gesellschafter, der binnen der Zweijahresfrist keine Ersatzbeschaffung tätigen konnte, die tarifbegünstigte Besteuerung seines Anteils am Veräußerungsgewinn zu ermöglichen, so handelt das FA nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Zustimmung zur Bilanzänderung versagt, weil der Gesellschafter sonst neben dem Kaufvorteil auch den Vorteil aus der Steuerstundung genießen würde.«

Normenkette:

EStG (1979) § 6b Abs. 3, §§ 16, 34 Abs. 1 ;

Gründe: