BFH - Urteil vom 30.04.1991
VIII R 38/87
Normen:
BGB §§ 101, 818, 2287 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1328
BB 1991, 1546
BFHE 164, 357
BStBl II 1991, 574
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.04.1991 (VIII R 38/87) - DRsp Nr. 1996/11046

BFH, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen VIII R 38/87

DRsp Nr. 1996/11046

»Der Senat hält daran fest, daß bei der Zurechnung von Einkünften eines Steuerpflichtigen § 101 BGB zu berücksichtigen ist. Das gilt auch im Verhältnis zwischen dem Vertragserben und dem Beschenkten.«

Normenkette:

BGB §§ 101, 818, 2287 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Die Klägerin war durch Ehe- und Erbvertrag ihrer Adoptiveltern als Alleinerbin des länger lebenden Elternteils eingesetzt worden. Nachdem der Adoptivvater, der zugleich leiblicher Vater der Klägerin war, im Jahr 1975 verstorben war, übertrug die Adoptivmutter ohne Gegenleistung erhebliche Vermögenswerte, darunter auch Wertpapiere und Sparbücher bei schweizerischen Banken, auf X. Nach dem Tod der Adoptivmutter am 3. Juni 1980 wurde die Klägerin als deren Alleinerbin festgestellt.