BFH - Urteil vom 30.05.1990
I R 41/87
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1897
BB 1990, 1960
BFHE 161, 87
BStBl II 1991, 588
GmbHR 1991, 73
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.05.1990 (I R 41/87) - DRsp Nr. 1996/10734

BFH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen I R 41/87

DRsp Nr. 1996/10734

»1. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, daß im Besserungsfall die Forderung wiederaufleben soll, so ist die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt weder verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1977 noch andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG 1977, sondern eine steuerlich anzuerkennende Form der Kapitalrückzahlung. 2. Umfaßt der Forderungsverzicht auch den Anspruch auf Darlehenszinsen, so sind nach Bedingungseintritt Zinsen auch für die Dauer der Krise als Betriebsausgaben anzusetzen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin G war. G gewährte der Klägerin im Jahr 1973 ein Darlehen, das zum 31. Dezember 1973 mit 290.114 DM als Verbindlichkeit passiviert wurde.

Am 11. Dezember 1975 vereinbarten G und die Klägerin folgendes: