I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin G war. G gewährte der Klägerin im Jahr 1973 ein Darlehen, das zum 31. Dezember 1973 mit 290.114 DM als Verbindlichkeit passiviert wurde.
Am 11. Dezember 1975 vereinbarten G und die Klägerin folgendes:
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