BFH - Urteil vom 30.05.2001
II R 6/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 26
GmbHR 2001, 1183
GmbHR 2002, 1183

BFH - Urteil vom 30.05.2001 (II R 6/98) - DRsp Nr. 2001/15994

BFH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen II R 6/98

DRsp Nr. 2001/15994

Gründe:

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --im Folgenden V genannt-- beschloss als alleiniger Gesellschafter der X-GmbH (GmbH) am 7. Januar 1991, deren Stammkapital von 50 000 DM auf 300 000 DM zu erhöhen, davon 25 000 DM selbst zu übernehmen und den Kläger sowie die Klägerin zur Übernahme einer Stammeinlage von 150 000 DM bzw. 75 000 DM zum Nennwert zuzulassen. Außerdem änderte er die Firma der GmbH sowie zwecks pachtweiser Fortführung seines bisherigen Einzelunternehmens den Unternehmensgegenstand. Anschließend gaben V und die Kläger die erforderlichen Übernahmeerklärungen ab.

Noch am selben Tag schloss die GmbH mit V einen "Unternehmenspachtvertrag", wonach sie das bisher von V betriebene Einzelunternehmen pachtete, indem sie die Grundstücke, das Gebäude und das Anlagevermögen pachtete, die Verbindlichkeiten bis auf die Bankschulden aus der Finanzierung des Anlagevermögens übernahm und das Umlaufvermögen gegen Verrechnung mit den übernommenen Verbindlichkeiten erwarb.