BFH - Urteil vom 30.07.1985
VIII R 263/81
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 129
BStBl II 1986, 359
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 30.07.1985 (VIII R 263/81) - DRsp Nr. 1996/10235

BFH, Urteil vom 30.07.1985 - Aktenzeichen VIII R 263/81

DRsp Nr. 1996/10235

»Eine Betriebsaufspaltung entfällt, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen keine gemeinsamen Gesellschafter (Unternehmer) haben (Wiesbadener Modell). Das gilt auch für Ehegatten, bei denen aufgrund besonderer Beweisanzeichen gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen anzunehmen sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG, die bis Dezember 1975 die Firma "Kraftverkehr Z-Wald V & Co." führte und seither die Firma "V & Co." führt. Sie betrieb ein Omnibusunternehmen. Gesellschafter waren V, dessen Ehefrau M und seit 1. Januar 1975 deren Tochter T. M schied zum 31. Dezember 1975 aus; die verbleibenden Gesellschafter V und T waren fortan zu je 50 v.H. beteiligt.

Am 4. Dezember 1975 gründeten M und ihr Schwiegersohn S, der Ehemann der T, die "Kraftverkehr Z-Wald GmbH"; M trat ihren Geschäftsanteil von 1.000 DM schon am 27. Januar 1976 an S ab. Wenig später gründeten die GmbH und M -mit Wirkung zum 1. Januar 1976- die "Kraftverkehr Z-Wald GmbH & Co." (KG); die GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafterin, M Kommanditistin. Die Klägerin und die KG schlossen mit Wirkung ab 1. Januar 1976 einen Pachtvertrag und einen Mietvertrag.