BFH - Urteil vom 30.09.1987
II R 122/85
Normen:
ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 82
BStBl II 1987, 861
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 30.09.1987 (II R 122/85) - DRsp Nr. 1996/12726

BFH, Urteil vom 30.09.1987 - Aktenzeichen II R 122/85

DRsp Nr. 1996/12726

»Eine Zweckzuwendung liegt nicht vor, wenn der Bedachte ein Sparguthaben mit der Auflage erhält, die zu Lebzeiten mit dem Erblasser vereinbarte Pflege seines Grabes zu besorgen.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat mit der Erblasserin einen Dauergrabpflegevertrag mit dem Inhalt geschlossen, daß die Klägerin für die Dauer von 25 Jahren für die Pflege des Grabes der Erblasserin durch Vergabe eines entsprechenden Auftrags an eine genau bezeichnete Gärtnerei und für die Überwachung der Ausführung zu sorgen hat. Zur Deckung der entstehenden Pflegekosten (9.820 DM Grabpflege und 982 DM für die Durchführung des Auftrags) hatte die Erblasserin vereinbarungsgemäß ein Sparkonto errichtet und mit dem Kreditinstitut vereinbart, daß bei ihrem Ableben das Guthaben auf die Klägerin übergehen sollte.

Für den Fall, daß nach Ablauf des Vertrags aus der hinterlegten Gesamtsumme noch ein Guthaben vorhanden sein sollte, war die Klägerin verpflichtet, diesen Betrag für soziale Zwecke der Stadt zur Verfügung zu stellen. Nach dem Tode der Erblasserin beauftragte die Klägerin eine Gärtnerei mit der Grabpflege. Die von der Gärtnerei in Rechnung gestellten Beträge läßt die Klägerin von dem Sparkonto überweisen.