BFH - Urteil vom 31.03.2004
I R 65/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1845
BFH/NV 2004, 1191
BFHE 206, 32
BStBl II 2005, 664
DB 2004, 1536
DStR 2004, 1209
DStR 2004, 1338
GmbHR 2004, 1034
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 152/2000

BFH - Urteil vom 31.03.2004 (I R 65/03) - DRsp Nr. 2004/11369

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen I R 65/03

DRsp Nr. 2004/11369

»1. Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein. 2. Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall --bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos-- die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164; vom 4. September 2002 I R 7/01, BFHE 200, 259). 3. Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.