BFH - Urteil vom 31.07.1991
VIII R 23/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1992, 182
BB 1992, 31
BFHE 165, 398
BStBl II 1992, 375
KTS 1992, 225 (Ls)

BFH - Urteil vom 31.07.1991 (VIII R 23/89) - DRsp Nr. 1996/11183

BFH, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen VIII R 23/89

DRsp Nr. 1996/11183

»1. Personengesellschaften, deren Gesellschafter identisch oder teilweise identisch sind, können nicht zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden. Vielmehr können sie aufgrund ihrer beschränkten Steuerrechtsfähigkeit wie Fremde zueinander in Rechtsbeziehungen treten. 2. Verzichtet eine Gläubigergesellschaft ganz oder teilweise auf eine Forderung im Rahmen einer Sanierung der notleidenden Schuldnergesellschaft, kann der Forderungserlaß als betrieblich veranlaßte Preisgabe von Betriebsvermögen und somit als betrieblicher Aufwand zu beurteilen sein. Dabei kommt der Frage Bedeutung zu, ob auch ein Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Forderung erlassen würde. 3. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Forderungserlaß nicht aus betrieblichen Gründen der Gläubigergesellschaft, sondern aus privaten Gründen des Hauptgesellschafters erfolgt«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 3;

Gründe: