BFH - Urteil vom 31.08.1994
X R 44/93
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1995, 489
BFHE 176, 19
BStBl II 1996, 676
DB 1995, 658
DStZ 1995, 341
FamRZ 1997, 500
ZEV 1995, 119
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 31.08.1994 (X R 44/93) - DRsp Nr. 1995/3379

BFH, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen X R 44/93

DRsp Nr. 1995/3379

»1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen auf festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, handelt es sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Ratenzahlungen der Versorgung des Veräußerers dienen sollen und das Entgelt nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen worden ist.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 7 ;

Gründe: