BFH vom 13.10.1989
III R 30-31/85
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 287

BFH - vom 13.10.1989 (III R 30-31/85) - DRsp Nr. 1997/16355

BFH, vom 13.10.1989 - Aktenzeichen III R 30-31/85

DRsp Nr. 1997/16355

»1. Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, seinen Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muß sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z.B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30.09.1980 VIII R 201/78 , BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301). 2. Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschußrechnung, so muß er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen. 3. Provisionsvorschüsse sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses i.S. des § 11 Abs. 1 EStG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in der Zeit von Mai 1980 bis Januar 1981 als Immobilienverkäufer für eine Immobilien und Finanzierungs Vermittlungs Gesellschaft mbH (A-GmbH) tätig. Er hatte mit dieser am 19. Mai 1980 einen "Vertrag über freie Mitarbeit" geschlossen. In der Vertragsurkunde war u.a. bestimmt worden:

"1. ...

b) Der Mitarbeiter ist Handelsvertreter entsprechend HGB § 84/3 und selbständiger Gewerbetreibender. ... Ebenso hat er zur Umsatzsteuer zu optieren. ...