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Mit Urteil vom 14.03.20241) hat sich der BFH erneut mit der typisierten Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG beschäftigt und entschieden, dass die Vorschrift auch im Fall des identitätswahrenden Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt.
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