Autor: Ott |
Mit Urteil vom 18.07.20231) hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise stehengelassenes Gesellschafterdarlehen gem. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten ist. Soweit danach der Darlehensverlust im Rahmen des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen ist, kommt bei einer vor dem 01.01.2009 erworbenen Darlehensforderung auch die Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Damit hat der BFH im Anschluss an das Urteil vom 20.06.20232) zum Ausfall der Regressforderung bei einer stehengelassenen Gesellschafterbürgschaft praktisch bedeutsame Fragen zur Anwendung des § 17 Abs. 2a und § 20 Abs. 2 EStG bei in der Krise stehengelassenen Darlehen und Bürgschaften des Gesellschafters geklärt. Dies wird zum Anlass genommen, das BFH-Urteil vom 18.07.2023 zu erläutern und die praktischen Auswirkungen zu diskutieren.
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