BGH vom 21.05.1986
IVa ZR 171/84
Normen:
BGB § 2287 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)224e-f
WM 1986, 977

BGH - 21.05.1986 (IVa ZR 171/84) - DRsp Nr. 1992/3719

BGH, vom 21.05.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 171/84

DRsp Nr. 1992/3719

e-f. Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme einer beeinträchtigenden Schenkung: (e) Folgerung der erforderlichen Benachteiligungsabsicht aus der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen; (f) Verneinung des erforderlichen Mißbrauchs des verbleibenden Verfügungsrechts bei anzuerkennendem lebzeitigen Eigeninteresse,

Normenkette:

BGB § 2287 ;

Tatbestand:

Der am 12. Oktober 1982 verstorbene Erblasser wurde aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 29. März 1978 und insoweit gleichlautenden Erbvertrages vom selben Tage von seiner Ehefrau, der Klägerin, allein beerbt.

Der Erblasser hatte sich von der Klägerin getrennt und lebte seit September 1979 mit der Beklagten zusammen. Mit notariellem Vertrag vom 12. Februar 1980 bestellte er der Beklagten eine Grundschuld über 220.000,-- DM nebst 5 % Zinsen an seiner Eigentumswohnung. In diesem Vertrag heißt es:

"Wir vereinbaren miteinander, daß ... (die Beklagte) mir ... (dem Erblasser) lebenslang Hege und Pflege in standesgemäßer Art und standesgemäßem Umfang persönlich angedeien läßt.

... (Die Beklagte) war 13 Jahre lang in meinem ... (des Erblassers) Geschäft in H. zu meiner vollsten Zufriedenheit tätig. Sie hat wesentlich am Aufbau dieses Geschäfts mitgearbeitet.